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Der Widerrufsbutton – Kleines „Element“ mit großen Problemen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Online-Handel sind einem ständigen Wandel unterworfen. Mit der Einführung des Art. 11a der Verbraucherrechterichtlinie („Richtlinie“), der einen sog. Widerrufsbutton einführt, bleibt die Rechtslage dynamisch. Ursprünglich nur für Finanzdienstleistungen im Fernabsatz vorgesehen, erstreckt sich die Regelung nun auf alle Arten von Fernabsatzverträgen. Das hat weitrechende Implikationen für Online-Händler.

Was bedeutet der Widerrufsbutton für Händler? 

Der Widerrufsbutton ist eine Online-Schaltfläche, die es dem Verbraucher ermöglicht, sein Widerrufsrecht mit einem einfachen Klick auszuüben. Für den Händler ergeben sich daraus zwei wesentliche Bestätigungspflichten:

  1. Automatische Bestätigung der Übermittlung der Widerrufserklärung, inklusive Zeit-Stempel
  2. Zusendung einer dauerhaften Bestätigung, etwa als PDF, die den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs festhält.

Die Einführung des Widerrufsbuttons erfordert auch eine Überarbeitung der ABG. Der neue Art. 6 Abs 1 lit. h der Richtlinie verpflichtet Händler, über das Bestehen und die Platzierung des Widerrufsbuttons zu informieren. Ein Versäumnis kann die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf bis zu 12 Monate und 14 Tage verlängern. 

Praxisprobleme bei der Umsetzung

  1. Unklarheit über die Darstellungsfrist: Das Gesetz gibt nicht explizit an, ob der Button nach Ablauf der Widerrufsfrist entfernt werden muss. Aber selbst, wenn kein Verstoß gegen die Richtlinie besteht, könnte eine Irreführung im Sinne des UWG vorliegen.
  2. Rechtliche Bewertung bei Vertragsschluss: Händler müssen bereits im Vorfeld prüfen, ob dem Kunden ein Widerrufsrecht zusteht. Dies ist komplex, da dies von verschiedenen Faktoren, wie etwa dem Status des Kunden als Verbraucher, oder von gesetzlichen Ausnahmen abhängt. 
  3. Dynamische Fristberechnung: Die Berechnung des Endes der Widerrufsfrist ist an den Warenerhalt gekoppelt, was die Fristberechnung für Händler erschwert. Zudem müssen Datenschutzaspekte berücksichtigt werden und die entsprechenden Dokumente (z.B. Datenschutzerklärungen) angepasst werden. 
  4. Missbrauchspotenzial: Den Widerrufsbutton erst nach einem obligatorischen Login in ein bestehendes Kundenkonto anzuzeigen, widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes. Jeder, der den Namen des Bestellers kennt, könnte so in dessen Namen den Vertrag via Button widerrufen. 
  5. Teilwiderruf: In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Kunde nur einen Teil seiner Bestellung widerrufen möchte. Die Gestaltung für einen Teilwiderruf ist daher schon von Anfang an beim Konzept des Widerrufsbuttons in den Webshop mitzudenken.

Frist für die Umsetzung

Die Umsetzungsfrist für den Widerrufsbutton endet voraussichtlich mit Juni 2026. Angesichts der Komplexität der Regelung und der damit verbundenen Unsicherheiten ist es für Unternehmen ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen.